§ 85 Besteuerungsgrundsätze
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Wird zitiert von 339 Entscheidungen zu § 85 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 09.05.2023 – 12 K 228/22Zitiert von 1
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 2687/19Zitiert von 2
- BFH, 05.09.2023 – IX R 32/21(Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO)Zitiert von 14
- BFH, 30.03.1989 – VII R 89/88Zitiert von 7
- BFH, 28.11.2016 – GrS 1/15Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage
- BFH, 22.02.2000 – VII R 73/98Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 06.05.2026 – 7 K 1359/24 K,G,U,F
- FG Münster, 17.12.2025 – 5 V 1464/25 U
- FG Münster, 17.12.2025 – 5 V 608/25 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.